Für alle Steuerpflichtigen

Weiterveräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League steuerpflichtig

3. Juli 2020

Veräußert der Stpfl. ein kurz zuvor entgeltlich erworbenes Ticket für ein Spiel der UEFA Champions League, unterliegt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.10.2019 (Aktenzeichen IX R 10/18) klarstellt.


Im Streitfall hatten die Stpfl. im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: 330 €) und diese im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert (Veräußerungserlös abzüglich Gebühren 2 907 €).


Einkünfte aus solchen privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen der Einkommensteuer. Zu ihnen gehören u.a. Veräußerungen von sog. „anderen Wirtschaftsgütern“ des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Von der Besteuerung ausgenommen ist die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs wie das private Kraftfahrzeug (insbesondere Jahreswagen, nicht aber Oldtimer), Möbel, Hausrat, Fahrräder und Lebensmittel. Die Tickets jedoch stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ dar, da sie keinem Wertverzehr unterliegen, sondern ein Wertsteigerungspotential aufweisen und zudem nicht zum täglichen Gebrauch i.S. einer regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet sind. Der Gewinn aus der Veräußerung ist somit nicht von der Besteuerung ausgenommen.


Hinweis:


Das Urteil dürfte recht große praktische Relevanz haben, denn erfasst werden etwa auch Konzertkarten. Zu beachten ist, dass Gewinne steuerfrei bleiben, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 € betragen hat (Freigrenze). Wird diese Grenze auch nur geringfügig überschritten, so ist der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

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