Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

18. Februar 2020

Entnimmt der Stpfl. aus dem Unternehmen Waren für seinen privaten Verbrauch, so ist diese Entnahme bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu berücksichtigen, um den vorherigen Betriebsausgabenabzug beim Warenbezug zu kompensieren. Ebenfalls sind die Entnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da beim zuvor erfolgten Warenbezug auch Vorsteuern geltend gemacht wurden. Für bestimmte Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten hat die Finanzverwaltung Pauschalbeträge festgesetzt, welche vom Stpfl. angesetzt werden können, so dass Einzelaufzeichnungen entbehrlich werden. Diese Pauschalsätze beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Stpfl. die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Im Einzelnen sind folgende Besonderheiten zu beachten:




  • Der Ansatz von Pauschalwerten dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

  • Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

  • Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.


Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben v. 2.12.2019 (Aktenzeichen IV A 4 – S 1547/19/10001 :001) die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben. Danach sind die Werte wie folgt für ertragsteuerliche sowie umsatzsteuerliche Zwecke anzusetzen.


Übersicht: Pauschbeträge für Sachentnahmen














































































Gewerbezweig  

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer


7 % USt 19 % USt insgesamt
Bäckerei

1 218 €


406 €

1 624 €


Fleischerei

891 €


865 €

1 756 €


Gast- und Speisewirtschaft
a) mit Abgabe von kalten Speisen

1 126 €


1 087 €

2 213 €


b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1 689 €


1 768 €

3 457 €


Getränkeeinzelhandel

105 €


302 €

407 €


Café und Konditorei

1 179 €


642 €

1 821 €


Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel)

590 €



79 €



669 €


Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel)

1 140 €


681 €

1 821 €


Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)

275 €


236 €

511 €



 

Handlungsempfehlung:

Die Werte sind gegenüber 2019 nur geringfügig gestiegen. Oftmals werden die Pauschalbeträge für Sachentnahmen monatlich durch automatisch hinterlegte Buchungen angesetzt. Ab Januar 2020 sind diese wiederkehrenden Buchungen zu überprüfen und der Buchungsbetrag anzupassen.
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