Für alle Steuerpflichtigen

Geschäftsführer-Haftung für Versicherungssteuer- schulden einer Versicherungsmakler- GmbH

6. November 2020

Nach § 69 AO haften GmbH-Geschäftsführer u.a. für Schulden der GmbH, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Insofern sollte gerade den Verpflichtungen zur Erklärung und zur Zahlung von Lohnsteuern und von Umsatzsteuern höchste Priorität beigemessen werden. Die Pflicht umfasst natürlich auch weitere Steuerschulden der GmbH, z.B. Versicherungssteuerschulden.

Vor diesem Hintergrund ist das rechtskräftige Urteil des FG Köln vom 12.6.2019 (Aktenzeichen 2 K 2087/17, EFG 2020, 957) zu sehen, mit dem das FG unterstrichen hat, dass ein GmbH-Geschäftsführer allein auf Grund seiner nominellen Bestellung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH voll verantwortlich ist. Er werde davon erst dadurch befreit, dass er von der Geschäftsführung zurücktritt. Zwar sei der Geschäftsführer nicht verpflichtet, die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH selbst zu erledigen, vielmehr könne er die Erledigung auch anderen Personen übertragen. Dann sei er aber verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der steuerlichen Pflichten überträgt, sorgfältig auszuwählen und laufend zu überwachen. Ansonsten stehe regelmäßig der Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung („Überwachungsverschulden“) im Raum.

Eine ausnahmsweise Begrenzung der Geschäftsführerhaftung setze eine vorweg getroffene, eindeutige und schriftlich festgehaltene Aufgabenzuweisung für alle Bereiche des laufenden Geschäftsverkehrs voraus, so dass klargestellt sei, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig sei. Andernfalls treffe jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung und grundsätzlich die Verantwortung für die Geschäftsführung im Ganzen. Der GmbH-Geschäftsführer könne sich jedenfalls nicht damit entschuldigen, dass er von der Führung der Geschäfte ferngehalten werde und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden seien.

Eine Erkrankung könne einer Haftungsinanspruchnahme allenfalls entgegenstehen, wenn zweifelsfrei ersichtlich ist, dass es dem Geschäftsführer gänzlich unmöglich gewesen ist, geschäftliche Belange wahrzunehmen, die Geschäftsführeraufgaben zu delegieren oder zumindest seine Geschäftsführertätigkeit früher zu beenden (im Streitfall hat das FG eine schlichte ärztliche Bescheinigung, dass mehr als einfache geschäftliche Verhandlungen oder Besprechungen nicht zumutbar sind, als nicht genügend angesehen).

Hinweis:
Das FG Köln hat mit seinem Urteil die restriktive Rechtslage bestätigt, wonach sich die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH allein aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer ergibt. Persönliches Unvermögen schützt i.d.R. ebenso wenig wie eine einschlägige Geschäftsverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern.

Handlungsempfehlung:
Im Streitfall war der bisherige (sich schon im Rentenalter befindende) Unternehmer/Versicherungsmakler im Zuge der Veräußerung des Versicherungsmaklergeschäfts – mit dem Ziel der Überleitung der langjährigen Kundenbeziehungen – zum Mitgeschäftsführer der erwerbenden GmbH bestellt worden. Aus Sicht des Veräußerers muss in der Praxis eine überleitende Tätigkeit nicht grundsätzlich schädlich sein, unter Haftungsaspekten sollte sich der Veräußerer aber möglichst nicht zum Geschäftsführer bestellen lassen noch wie ein Verfügungsberechtigter (also wie ein faktischer Geschäftsführer) auftreten.
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