17.04.12 10:01 Alter: 1 yrs

Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium

 

Der Bundesfinanzhof hatte in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung mit Urteilen vom 28.7.2011 (Aktenzeichen VI R 7/10 und VI R 38/10) festgestellt, dass die seinerzeitige gesetzliche Regelung zur eingeschränkten Abzugsfähigkeit von Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nicht daran hindert, diese Kosten als vorweggenommene Werbungskosten abzuziehen. Der Abzug als Werbungskosten ist vorrangig vor einem etwaigen Sonderausgabenabzug zu prüfen. Bei ausreichendem sachlichem Zusammenhang der Aufwendungen mit der angestrebten Berufstätigkeit kann der Werbungskostenabzug begehrt werden. Der Bundesfinanzhof bejaht den Abzug von Kosten eines Erststudiums oder einer erstmaligen Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten, wenn gewährleistet ist, dass das Studium bzw. die Ausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Während der (begrenzte) Abzug als Sonderausgabe sich steuerlich nicht auswirkt, wenn ansonsten keine Einkünfte erzielt werden, kann mittels eines Abzugs als vorweggenommene Werbungskosten zumindest ein steuerlicher Verlustvortrag aufgebaut werden, der sich später steuermindernd auswirkt.

Der Gesetzgeber hatte Ende letzten Jahres auf diese Rechtsprechung reagiert und eine gesetzliche „Klarstellung“ vorgenommen. Danach wurde der bisherige restriktive Wille des Gesetzgebers gesetzlich klargestellt und zwar rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004. Gleichzeitig wurde aber ab dem Jahr 2012 der Sonderausgabenabzug für diese Kosten von bisher maximal 4 000 € auf nunmehr maximal 6 000 € je Jahr angehoben.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 20.12.2011 (Aktenzeichen 5 K 3975/09 F) zu den Kosten eines Erststudiums entschieden, dass weder das Abzugsverbot allgemein noch seine Rückwirkung verfassungsrechtlich bedenklich seien. Gegen dieses Urteil ist nun allerdings vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 8/12 die Revision anhängig. Auch ist beim Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 10 K 4245/11 ein Klageverfahren gegen die Nichtanerkennung von Erstausbildungskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anhängig. Weiterhin ist das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.12.2011 (Aktenzeichen 14 K 4407/10 F), anzuführen, welches die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung betrifft. Das Finanzgericht Düsseldorf hält die rückwirkende Gesetzesänderung für zulässig. Aber auch insoweit ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig und zwar unter dem Aktenzeichen VI R 2/12.

 

Handlungsempfehlung:

Für abgelaufende Jahre ist anzuraten, entsprechende Kosten noch nachträglich als Werbungskosten geltend zu machen. Ggf. sind rückwirkend Steuererklärungen abzugeben und die Feststellung eines Verlustvortrags zu beantragen. Gegen die zu erwartende Ablehnung des Abzugs sollte Einspruch eingelegt werden und im Hinblick auf die anhängigen Verfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung über die schon anhängigen Verfahren beantragt werden. Abzuwarten bleibt, wie der Bundesfinanzhof diese Frage letztlich entscheidet.

 

Hinweis:

Als Kosten der Berufsausbildung kommen insbesondere in Betracht: Studien- oder Kursgebühren, Fahrtkosten zum Studienort und Kosten für Literatur. Im Grundsatz müssen diese Kosten vom Stpfl. selbst getragen werden. Unerheblich ist aber, woher die Mittel stammen, mit denen der Stpfl. die Aufwendungen begleicht. Hat dieser die Mittel geschenkt bekommen, steht dies dem Werbungskostenabzug nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter die Aufwendungen für den Stpfl. übernommen hat, also unmittelbar an den Gläubiger des Stpfl. für diesen zahlt. So z.B. wenn die Eltern Berufsausbildungskosten des Kindes zahlen. Offen ist allerdings, ob auch solche Kosten als Werbungskosten des Stpfl. anerkannt werden, wenn ein Dritter in eigenem Namen einen Vertrag für den Stpfl. schließt und seine Zahlungspflicht begleicht.