Kirchensteuer bei privaten Kapitalerträgen ab 2009
Besondere Regeln gelten für die Kirchensteuer bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Insoweit stehen dem Kapitalanleger zwei Verfahren zur Auswahl:
1. Im ersten Verfahren behält die die Kapitalerträge auszahlende Stelle, also das Kreditinstitut oder der Finanzdienstleister, bei Auszahlung der Kapitalerträge Kirchensteuer ein und führt diese über die Finanzämter an die Kirchen ab. Voraussetzung ist, dass der Anleger diese Vorgehensweise bei seinem Kreditinstitut o.Ä. schriftlich beantragt.
2. Wird vom Kapitalanleger kein Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer gestellt, so wird die auf die Kapitalerträge einzubehaltende Kirchensteuer später im Rahmen einer speziellen Veranlagung vom Finanzamt erhoben. Dieses Verfahren erfolgt mit der Einkommensteuerveranlagung. Zu diesem Zweck benötigt der Anleger von seinem Kreditinstitut Bescheinigungen über die einbehaltene Kapitalertragsteuer.

