Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen – neue gesetzliche Anforderungen
Die Beleg- und Buchnachweispflichten umsatzsteuerlicher Ausfuhrlieferungen wurden an die seit 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (sog. Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“) angepasst. Außerdem wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen neue Nachweisregelungen geschaffen. Im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen ergeben sich hierdurch deutliche Veränderungen, die innerbetrieblich umzusetzen sind. Aber auch für Drittlandslieferungen ist der Nachweis künftig enger geregelt. Da die Änderung zugleich dazu genutzt wurde, die bisherigen Soll-Vorschriften in Muss-Vorschriften umzuwandeln, kommt der Beachtung künftig noch größere Bedeutung als bereits bislang zu.
Hinweis:
Diese Neuregelungen sind für die Praxis von äußerst großer Bedeutung, da die Erfüllung der Beleg- und Buchnachweise Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung ist. Insofern muss unbedingt eine Anpassung der betrieblichen Praxis an die neuen Anforderungen erfolgen.
Die Neuregelungen gelten ab dem 1.1.2012. Für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen und für bis zum 31.3.2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.
Ausfuhren sind spätestens ab dem 1.4.2012, soweit sie im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS angemeldet werden, durch den Ausgangsvermerk oder den Alternativausgangsvermerk nachzuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Waren vom Lieferer oder Abnehmer selbst transportiert werden oder eine Spedition eingeschaltet ist. Nur wenn in den Versendungsfällen die genannte Nachweisführung nicht möglich oder zumutbar ist, kann auf die bislang bekannte Spediteursbescheinigung zurückgegriffen werden. Alternativ kommt in diesen Fällen die Nachweisführung durch einen Frachtbrief in Betracht, der nunmehr vom Auftraggeber des Frachtführers unterschrieben sein muss, oder durch ein Konnossement oder einen Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen. Das Dokument muss dann jeweils die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung enthalten.
Für Ausfuhren, die nicht elektronisch angemeldet werden, z.B. weil sie die hierfür relevante Wertgrenze unterschreiten, bleibt im Wesentlichen die Nachweisführung wie bislang erhalten.
Der Nachweis innergemeinschaftliche Lieferungen wird deutlich umfangreicher geändert. Die in diesem Bereich bislang geltende Unterscheidung in Beförderungen, bei denen der Lieferer oder Abnehmer die Ware selbst transportieren, und in Versendungen über einen beauftragten selbständigen Transporteur wird aufgegeben. Als jetzt einheitliches Nachweisdokument wird neben einem Doppel der Rechnung eine sog. Gelangensbestätigung eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Beleg, der vom Abnehmer, also Vertragspartner des Lieferers, ausgestellt sein muss und folgende Angaben zu enthalten hat:
– Name und Anschrift des Abnehmers,
– Menge des Gegenstands der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen,
– im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
– Ausstellungsdatum der Bestätigung,
– Unterschrift des Abnehmers.
Die Bescheinigung kann entweder direkt gegenüber dem Lieferer oder aber gegenüber dem Spediteur abgegeben werden. Wird sie vom Spediteur eingeholt, so muss dieser gegenüber dem Lieferer schriftlich versichern, dass er über eine solche Bestätigung des Abnehmers verfügt.
Hinweis:
Da künftig Ort und Tag des Erhalts bzw. des Endes der Beförderung des Gegenstands quittiert werden müssen, ist das Ausstellen von Bescheinigungen im Vorfeld des Transports nicht mehr möglich. Die Gelangensbestätigung kann nur unter Mitwirkung des ausländischen Unternehmers erstellt werden. Der Lieferer trägt – soweit nicht vorab vorsichtshalber mit Steuer abgerechnet wird – das Risiko, dass die Bestätigung uneinbringlich ist und die Steuerbefreiung somit entfällt.

