Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Firmenwagen ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch für die private Nutzung überlassen, so ist der hierdurch entstehende geldwerte Vorteil – soweit kein Fahrtenbuch geführt wird, um dadurch die privaten Kilometer nachzuweisen – mittels der 1 %-Regelung zu bewerten. Soweit das Fahrzeug zusätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, ist dieser Vorteil monatlich zusätzlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises der Lohnsteuer zu unterwerfen.
Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 6.10.2011 (Aktenzeichen VI R 56/10) aber betont, dass die 1 %-Regelung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung.
Im Urteilsfall wurden Verkäufern eines Autohauses Firmenwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt und die private Nutzung arbeitsvertraglich ausdrücklich ausgeschlossen.
Handlungsempfehlung:
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist zwar davon auszugehen, dass ein für private Zwecke überlassenes Fahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber, dass ein ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassenes Fahrzeug auch privat genutzt wird. Es lässt sich insbesondere kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass Arbeitnehmer Verbote missachten und damit einen Kündigungsgrund schaffen oder sich – u.U. – gar einer Strafverfolgung aussetzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht. Darüber hinaus hat eine unbefugte Nutzung eines betrieblichen Pkw keinen Lohncharakter, da der Vorteil dem Arbeitnehmer nicht willentlich zugewendet wurde. In der Praxis wird allerdings in einem solchen Fall zu prüfen sein, ob ein Privatnutzungsverbot nicht lediglich zum Schein ausgesprochen worden ist und dem Arbeitnehmer ein betrieblicher Pkw entgegen der arbeitsvertraglichen Regelung etwa auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen worden war.

