Vorzeitige Auflösung einer Altersteilzeitregelung im Blockmodell
Altersteilzeitregelungen wurden vielfach nach dem sog. Blockmodell abgewickelt. Dies bedeutete, dass der Arbeitnehmer in der ersten Phase (Arbeitsphase) voll arbeitete, aber nur einen verminderten Lohn erhielt und dafür aber in der zweiten Phase (Freistellungsphase) keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen hatte, weiterhin allerdings den verminderten Lohn erhielt. Wird nun eine solche Vereinbarung vorzeitig beendet, so ist für die bereits während der Arbeitsphase geleistete und nun aber unzureichend abgegoltene Arbeitsleistung eine Ausgleichszahlung zu leisten. Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.12.2011 (Aktenzeichen VI R 26/11) ist ein solcher Lohnausgleich als sonstiger Bezug – und nicht als laufender Arbeitslohn – im Jahr des Zuflusses der Lohnsteuer zu unterwerfen.
Der Stpfl. hatte die Ausgleichszahlung als laufenden Arbeitslohn den Vorjahren zurechnen wollen, was auf Grund des progressiven Einkommensteuertarifs vorteilhaft gewesen wäre. Dies lehnte der Bundesfinanzhof aber ab.

