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6.08.12 15:23 Alter: 289 days

Anteilsveräußerung: Veräußerungsgewinnbesteuerung bei vorheriger unentgeltlicher Übertragung

 

Die steuerliche Erfassung von Gewinnen bzw. Verlusten aus der Veräußerung solcher Anteile an Kapitalgesellschaften, die steuerlich zum Privatvermögen eines Gesellschafters zählen, setzt nach der aktuellen Fassung des § 17 EStG voraus, dass eine Beteiligung von mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft besteht bzw. bestanden hat (sog. „wesentliche Beteiligung“). Dies gilt auch dann entsprechend, wenn der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben hat und der Veräußerer zwar nicht selbst, wohl aber der Rechtsvorgänger innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums „wesentlich beteiligt“ war.

Vor diesem Hintergrund hat der BFH mit Urteil vom 24.1.2012 (Aktenzeichen IX R 8/10, DStR 2012, 1172) entschieden, dass diese Regelung nur bei unentgeltlicher Übertragung von bereits steuerverstrickten Anteilen eingreift. Voraussetzung ist also, dass der Rechtsvorgänger bereits wesentlich beteiligt war.

Im Streitfall war – vereinfacht dargestellt – ein Gesellschafter seit 1997 zunächst zu 25 % an einer GmbH beteiligt, die in der Folge in eine AG umgewandelt wurde. Nach der zu dieser Zeit geltenden Wesentlichkeitsgrenze von „mehr als 25 %“ war er damit nicht von § 17 EStG erfasst, d.h. die Anteile waren nicht steuerverstrickt. In 1998 übertrug er rd. 5,5 % der Anteile am Grundkapital schenkweise auf seine Ehefrau, die diese Anteile dann in 2000 und in 2001 veräußerte. Da die Wesentlichkeitsgrenze zwischenzeitlich auf „mindestens 10 %“ abgesenkt worden war, unterwarf die Finanzverwaltung die Veräußerungserlöse der Ehefrau der Besteuerung, da zwar nicht die Ehefrau selbst, wohl aber der Ehemann wesentlich i.S.d. für die Streitjahre geltenden Gesetzesfassung, nämlich zu mindestens 10 %, am Kapital der AG beteiligt gewesen sei.

Der BFH hat entschieden, dass die Veräußerungen der Ehefrau überhaupt nur dann steuerbar sein können, wenn sie die veräußerten Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben habe und diese Anteile auch schon beim Rechtsvorgänger steuerverstrickt gewesen wären. Im Ergebnis war demnach der Ehemann nach der Gesetzesfassung 1998 nicht wesentlich beteiligt, so dass die Ehefrau in der Folge keine steuerverstrickten Anteile erworben hatte, woran auch die Senkung der Wesentlichkeitsgrenze ab 1999 nichts geändert habe.

Hinweis:

Die Entscheidung rückt die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG in den Mittelpunkt des Interesses. Die Vorschrift dient dem Zweck, Anteile eines wesentlich Beteiligten nicht aus der Steuerverstrickung allein dadurch zu entlassen, dass sie unentgeltlich übertragen werden. In einem solchen Fall muss sich der spätere Veräußerer als Rechtsnachfolger die Besitzzeit des wesentlich beteiligten Rechtsvorgängers anrechnen lassen. So soll vermieden werden, dass ein wesentlich Beteiligter seine Beteiligung aufteilen und unentgeltlich auf mehrere Personen übertragen kann, die diese dann ohne Versteuerung des Gewinns veräußern könnten.


 

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