Anteilsveräußerung: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums trotz Formunwirksamkeit der Abtretung
Der BFH hat mit Urteil vom 24.1.2012 (Aktenzeichen IX R 69/10) seine bisherige Rechtsprechung zum „wirtschaftlichen Eigentum“ als Voraussetzung für die Zurechnung einer (veräußerten) Beteiligung i.S.d. § 17 EStG fortgeführt. Wie schon in vorangegangenen Urteilen (z.B. BFH v. 7.7.2011, Aktenzeichen IX R 2/10, BStBl II 2012, 20) stellt der BFH darauf ab, dass wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil dann auf den Erwerber übergeht, wenn
– der Käufer des Anteils auf Grund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und
– die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Vermögens-)Rechte auf ihn übergegangen sind (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie
– Risiko und Chance von Wertveränderungen auf ihn übergegangen sind.
Vor diesem Hintergrund ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Daher kann eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts auch anzunehmen sein, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Maßgebend bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums ist das von den Parteien wirtschaftlich Gewollte und als solches Durchgeführte und nicht das formal Erklärte bzw. formal-rechtlich Vereinbarte.
Im konkreten Streitfall war – vereinfacht dargestellt – ein Gesellschafter zunächst zu 76 % an der A-GmbH beteiligt. Er gründete in 2003 eine Holding GmbH und veräußerte im Zuge der Gründung die Anteile der A-GmbH an diese neu gegründete Holding GmbH, wobei die Übertragung der Anteile auf diese Holding nicht notariell beurkundet wurde. Die Beteiligung wurde allerdings bereits in der Eröffnungsbilanz der Holding ausgewiesen. Die Holding veräußerte drei Monate nach ihrer Gründung die Beteiligung an der A-GmbH an eine außenstehende GmbH (die B-Holding). Im Kaufvertrag wurde die Holding als Gesellschafterin bezeichnet. Der Kaufpreis wurde der Holding GmbH annähernd zur Hälfte sofort überwiesen, der restliche Kaufpreis wurde gestundet und fiel dann auf Grund der Insolvenz der B-Holding endgültig aus; i.Ü. wurde das Insolvenzverfahren auch über das Vermögen der A-GmbH eröffnet.
Vor diesem Hintergrund begehrte der Stpfl. eine hälftige Herabsetzung seines nach § 17 EStG zu erfassenden Veräußerungsgewinns mit der Argumentation, wegen der fehlenden notariellen Beurkundung (Formunwirksamkeit der Abtretung) sei die Holding GmbH überhaupt nicht Eigentümerin der Anteile geworden, vielmehr habe er selbst die Anteile der A-GmbH an die B-Holding veräußert, so dass demzufolge der Ausfall der Kaufpreisforderung auch ihm steuermindernd zuzurechnen sei.
Der BFH vertritt dazu die Auffassung, dass die Holding GmbH nach ihrer Errichtung allein die Chance einer Wertsteigerung gehabt und das Risiko eines Wertverlusts der Anteile an der A-GmbH getragen habe, so dass der spätere Ausfall der Kaufpreisforderung der Holding GmbH auf den beim Stpfl. zu berücksichtigenden Veräußerungsgewinn keine Auswirkungen habe. Die Formunwirksamkeit des Übertragungsvertrags stehe dieser Würdigung nicht entgegen.
Hinweis:
Diese Entscheidung liegt auf einer Linie mit der jüngeren Rechtsprechung des BFH, nach der es für die Verwirklichung des Veräußerungstatbestands des § 17 EStG genügen soll, wenn nur das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergeht. In der Gestaltungspraxis wird – z.B. bei der Vereinbarung von Optionsrechten – insbesondere darauf zu achten sein, bei wem Risiken und Chancen der künftigen Wertentwicklung liegen und wer Stimm- und/oder Gewinnbezugsrechte ausüben kann.

