Aktuelles
Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer ist verfassungswidrig
Die aktuelle gesetzliche Regelung zur steuerlichen Berücksichtigung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers ist verfassungswidrig.
Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie für die Kosten der Aus- stattung ist seit 2007 nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuer- gesetz - EStG).
Zuvor konnten diese Kosten bis zu einem Höchst- betrag von 1.250 EUR auch dann abgesetzt werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche / berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.




