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Aktuelles

Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer ist verfassungswidrig

Die aktuelle gesetzliche Regelung zur steuerlichen Berücksichtigung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers ist verfassungswidrig.

Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie für die Kosten der Aus- stattung ist seit 2007 nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuer- gesetz - EStG).

 

 

Zuvor konnten diese Kosten bis zu einem Höchst- betrag von 1.250 EUR auch dann abgesetzt werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche / berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.


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Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Bekanntlich sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in bestimmten Grenzen steuerlich abzugsfähig. Insbesondere wurde der steuerliche Abzug ab 2009 deutlich erweitert:

–  Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wurde zum 1.1.2009 auf 1 200 € (= 20 % von 6 000 €) verdoppelt.

–  Die Regelungen über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushalts-nahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- leistungen, die früher in mehreren

 

 

gesonderten Tatbeständen erfasst waren, wurden in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäf- tigter zusammengefasst. Die Förderung wurde auf einheitlich 20 % der Aufwendungen von bis zu 20 000 €, höchstens 4 000 € pro Jahr ausgeweitet. Auch für geringfügige Beschäftigungs-verhältnisse gilt ab 1.1.2009 der einheitliche Satz von 20 %; es bleibt aber bei dem Ermäßigungshöchstbetrag von 510 €.


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WISTA Umfrage zur Doppik bei Kommunen

Im April 2009 hat die WISTA AG alle 2.200 Bürgermeister und Kämmerer in Baden-Württemberg zum Thema Doppik befragt. Die erfreulich hohe Antwortquote von 25,2 % aller Kommunen in Baden-Württemberg spricht für

 

die Qualität der Umfrage-Ergebnisse und ermöglicht einen interessanten Einblick in die Einstellungen der baden-württembergischen Entscheidungsträger zum NKHR und zur Kommunalen Doppik.
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Leistungen und Kompetenzen

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